Dichtheitsprüfung nach § 61a des Landeswassergesetzes NRW
Praktische Umsetzung
Die rechtliche Situation!

Abwasserkanäle müssen dicht sein. Undichte Kanäle verschmutzen das Grundwasser und den Boden.

Sie sind gemäß § 61a des Landeswassergesetzes NRW so anzulegen, dass weder Gefahren noch unzumutbare Belästigungen entstehen können.

Die Dichtheit der Abwasseranlage ist vom Eigentümer zu besorgen und nachzuweisen.

Offizieller Gesetzestext des Landeswassergesetzes NRW
und Liste der sachkundigen Dichtheitsprüfer.

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