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Dichtheitsprüfung nach § 61a des Landeswassergesetzes NRW |
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Praktische Umsetzung |
Die rechtliche Situation! |
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Abwasserkanäle müssen dicht sein. Undichte Kanäle verschmutzen das Grundwasser und den Boden. Sie sind gemäß § 61a des Landeswassergesetzes NRW so anzulegen, dass weder Gefahren noch unzumutbare Belästigungen entstehen können. Die Dichtheit der Abwasseranlage ist vom Eigentümer zu besorgen und nachzuweisen. |
Offizieller Gesetzestext des Landeswassergesetzes NRW |
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